ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der PS Resins GmbH (nachfolgend: PS Resins)
§ 1 GELTUNGSBEREICH
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – in ihrer jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung – ausschließlich für die Geschäftsbeziehung zwischen PS Resins und deren Kunden. Abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden erkennt PS Resins nicht an es sei denn, PS Resins hat ausdrücklich der Geltung zugestimmt.
2. Die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die zukünftigen Lieferungen und Leistungen von PS Resins einschließlich etwaiger Ersatzteillieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
3. Nimmt der Kunde die Leistung/Lieferung durch PS Resins vorbehaltlos an, liegt auch darin das Anerkenntnis dieser AGB durch den Kunden.
§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS
1. Angebote seitens PS Resins erfolgen stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines eigenen, verbindlichen Vertragsangebots des Kunden dar. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch PS Resins. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Alle Angaben über Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn und soweit PS Resins sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts - und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie durch PS Resins nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält PS Resins sich sämtliche Eigentumsrechte und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen ohne die ausdrückliche und vorherige Zustimmung von PS Resins durch den Kunden Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen sind PS Resins zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Etwaige Kopien der Unterlagen sind in diesem Fall zu vernichten.
§ 3 HÖHERE GEWALT, RÜCKTRITTSRECHT
In Fällen höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Pandemien, behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Pandemien), die die termingemäße Ausführung übernommener Aufträge verzögern oder unmöglich machen, hat PS Resins das Recht, die Lieferung um die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für 2 Monate hinauszuschieben. Beiden Parteien steht in diesen Fällen auch ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.
§ 4 LIEFERUNG
1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von PS Resins ausdrücklich als solche bestätigt werden. Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder PS Resins die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
2. Bei Lieferterminen, die nicht ausdrücklich in Textform als „fix“, „verbindlich“ oder mit einem ähnlichen allgemein gebräuchlichen Zusatz bezeichnet sind, kann der Kunde nach Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist gerät PS Resins in Verzug.
3. Teillieferungen sind in einem für den Kunden zumutbaren Umfang zulässig.
4. Die Einhaltung vereinbarter Fristen für Lieferungen/Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher durch den Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (z.B. Anzahlungen) und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn PS Resins die Verzögerung zu vertreten hat.
§ 5 EIGENTUMSVORBEHALT/RÜCKTRITT/PFÄNDUNGEN
1. PS Resins behält sich das Eigentum an allen gelieferten Liefergegenständen(im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Bestehen Anhaltspunkte, welche die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, ist PS Resins berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurück-zutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
3. Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für PS Resins als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne PS Resins zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht PS Resins das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum von PS Resins durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an PS Resins und verwahrt sie unentgeltlich für PS Resins. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
4. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind PS Resins unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich PS Resins das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
5. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit bereits an PS Resins abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf PS Resins übergehen.
6. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht von PS Resins gelieferten Waren zu einem Ge-samtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
7. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an PS Resins ab.
8. Der Kunde ist bis zum Widerruf durch PS Resins zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. PS Resins sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufrechts vor, hat der Kunde auf Verlangen von PS Resins unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, PS Resins die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. PS Resins ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Kunde nicht befugt, auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung von PS Resins.
9. Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für PS Resins bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist PS Resins auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
10. Macht PS Resins den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich durch PS Resins erklärt wird. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.
§ 6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Rechnungen von PS Resins werden auf den Tag der Lieferung der Ware ausgestellt und sind zu zahlen ohne Abzüge innerhalb des auf der Rechnung vermerkten Zahlungsziels, nach Erhalt der Rechnung.
2. Wechsel, Schecks oder sonstige Zahlungsversprechungen gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung im Sinne dieser Bedingungen. Zur Annahme von Wechseln ist PS Resins nicht verpflichtet.
3. Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Lager PS Resins (Incoterms 2010: EXW) einschließlich normaler Verpackung. Sämtliche bei einer Lieferung außerhalb Deutschlands anfallenden Steuern, Zölle, Abgaben, etc. trägt der Kunde.
4. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist PS Resins unbeschadet der sonstigen Rechte befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen eine Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Lieferpflicht von PS Resins ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
§ 7 EINBAU, WEITERVERARBEITUNG
1. Der Einbau der von PS Resins vertriebenen Waren muss fachgerecht, am besten durch eine Fachwerkstatt erfolgen.
2. Soweit die von PS Resins an den Kunden gelieferten Waren von diesen weiterverarbeitet werden (Verbindung, Vermischung, Konfektionierung etc.), haftet PS Resins nur dann für spätere Mängel, wenn die durch den Kunden vorgenommene Weiterverarbeitung vorher von PS Resins ausdrücklich für unbedenklich erklärt wurde und ein Mangel auf die von PS Resins verkaufte Ware oder eine von PS Resins ausdrücklich abgegebene Zusicherung zurückzuführen ist. so steht dem Kunden sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und (ggf. auch ergänzend) Schadenersatz, statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
§ 8 BEANSTANDUNGEN UND MÄNGEL
1. PS Resins übernimmt keine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende oder neben dieser bestehende, selbständige Garantie. Etwas Anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Für etwaige Mängel der Lieferung haftet PS Resins unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder bei fehlender Vereinbarung von der üblichen Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von dem Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
3. Alle gelieferten Teile, die einen Mangel aufweisen, sind nach durch PS Resins auszuübendem Wahlrecht unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern und soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag (Nacherfüllung).
4. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge hat der Kunde PS Resins Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
5. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil
a) die Nacherfüllung von PS Resins abschließend abgelehnt wird,
b) die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt wurde und der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
c) besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB), so steht dem Kunden sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und (ggf. auch ergänzend) Schadenersatz, statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
6. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt PS Resins. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Bestimmungsort der Lieferung verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
7. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Lieferung an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte wegen des Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Annahme vorbehält.
8. Die in Prospekten, Werbematerialien, Beschreibungen etc. gemachten Darlegungen über Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit, Strombedarf etc. sind ungefähre Angaben und keine Beschaffenheitsangaben. Sie begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. PS Resins behält sich Abweichungen im für den Kunden zumutbaren Umfang vor. Dies gilt auch für Konstruktions- oder Produktionsänderungen.
9. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz. Diese Frist gilt nicht soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
10. Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden gegen PS Resins gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
11. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels richten sich nach § 9.
12. Soweit es sich um einen Handelskauf handelt, hat der Kunde seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen. Mängel sind insoweit innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäß Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 8 Arbeitstagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Verhandelt PS Resins mit dem Kunden über eine von diesem erhobene Rüge, liegt darin ohne ausdrücklichen Hinweis kein stillschweigender Verzicht auf den Einwand der Verspätung der Untersuchung der Ware bzw. der Rüge des Mangels. Gleiches gilt für eine durch PS Resins eventuell erklärte Bereitschaft zur Nachbesserung des Mangels (oder bei einer tatsächlich erfolgten Nachbesserung).
§ 9 HAFTUNG
1. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch PS Resins oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten). Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Haftungsbeschränkung nicht berührt. Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von PS Resins
2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder PS Resins wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.
3. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10 AUFRECHNUNG/ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT#
Dem Kunden steht ein Aufrechnungsrecht nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche, mit denen er aufzurechnen gedenkt, rechtskräftig festgestellt oder von PS Resins unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
§ 11 GERICHTSSTAND/SONSTIGES/WIRKSAMKEIT
1. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, ist Gerichtsstand der Sitz von PS Resins. PS Resins kann weiterhin jeden anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand wählen.
2. Diese AGB und alle unter Ihrer Geltung geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG (UN-Kaufrecht).
3. Soweit für die Leistungserbringung eine Speicherung von Daten des Kunden notwendig ist, verpflichtet sich PS Resins, dies unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bedingungen zu besorgen (siehe hierzu auch die Datenschutzerklärung). Lieferschein und Rechnung gelten gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des § 33 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes.
4. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.
5. Diese AGB liegen in dreisprachiger Fassung vor. Bei Zweifeln, bei Fragen der Auslegung oder bei Widersprüchen hat die deutsche Fassung Vorrang.
Stand Januar/2024